Der Fotograf Daniel Morel veröffentlichte Bilder auf Twitter,
eine Agentur griff ungefragt zu und muss deshalb nun viel Geld zahlen.
Morel klagte auf 120 Millionen Dollar Schadensersatz. Eine Jury hat
jetzt entschieden, wie viel er tatsächlich bekommen soll.
Der US-Fotojournalist Daniel Morel hat 2010 spektakuläre Bilder von dem schweren Erdbeben auf Haiti
gemacht und auf Twitter veröffentlicht. Die französische Presseagentur
AFP griff zu und verwertete die Bilder ohne seine Zustimmung weiter.
Morel forderte eine Entschädigung, die AFP setzte auf eine richterliche
Klärung. Morel verlangte 120 Millionen Dollar Entschädigung von der AFP
und bekam im Januar dieses Jahres Recht: AFP und die Bilderagentur
Getty Images verstießen bei der Weiterverbreitung seiner Bilder gegen
das amerikanische Urheberrecht.
Jetzt hat ein US-Bundesgericht die Höhe der Entschädigung festgelegt:
AFP und Getty Images müssen dem Fotografen 1,2 Millionen Dollar zahlen.
Das ist die höchste Strafzahlung, die das US-Recht in einem solchen
Fall vorsieht. Der Fall dürfte den kommerziellen Umgang mit "im Internet
gefundenen" Bildern beeinflussen.
AFP verkauft die Fotos an Getty und andere Portale Morel lud noch am Morgen des Erdbebens 17 Fotos bei Twitter hoch, wie
das "British Journal of Photography" berichtet. Von einem anderen
Twitter-Mitglied wurden sie weiterverbreitet, ohne dass der Name des
Urhebers klar ersichtlich war. Auf dessen Profil wiederum entdeckte ein
Bildredakteur der Presseagentur AFP die Bilder und verbreitete sie über
die Fotoportale Wapix, Getty Images und ImageForum - zunächst mit einer
falschen Urheberangabe, die aber später korrigiert wurde.
An den folgenden Tagen präsentierten zahlreiche große Medien Daniel
Morels Bilder des Unglücks, unter anderem ABC, CBS und CNN. Allein Getty
soll Morels Bilder 820 mal verkauft haben, ohne dass der Fotograf etwas
davon hatte. Von anderen Medien bekam Morel bereits
Entschädigungszahlungen. Mit ABC, CBS und CNN hat er sich
außergerichtlich geeinigt. Wie viel Geld Morel dabei erhalten hat, wurde
nicht öffentlich gemacht.
Die AFP bezeichnete die unrechtmäßige Veröffentlichung als
"unschuldigen Fehler" und schob die Schuld auf das Twitter-Mitglied,
welches zunächst die Fotos weiterverbreitete.
Retweets erlaubt, Weiterverkauf nicht Der Fotodienst Getty Images betont dagegen, nur eine passive Rolle
bei der Verbreitung gespielt zu haben, da man die Bilder über einen
automatischen Feed von AFP erhalten habe. Für zusätzliche Brisanz sorgt
die Tatsache, dass Morel einen Vertrag mit der konkurrierenden Agentur
Corbis hat. Der Fall ist wichtig, weil er die Verwendung von Bildern auf Twitter
klarstellt: Nach Ansicht des Gerichts erlaubt Twitter zwar die
ungefragte Weiterverbreitung von Bildern innerhalb des
Kurznachrichten-Netzwerkes, aber eben nicht deren kommerzielle
Verwertung. Das Urteil stärkt Rechte von UrheberInnenn, die über Twitter Werke verbreiten.
Die Zürcher Oberländer Gemeinden Bauma und Sternenberg werden am 1. Januar 2015
zusammengeschlossen. Die Stimmberechtigten sagten deutlich Ja zum
Fusionsvertrag.
Bauma hiess den Zusammenschluss mit 1018 zu 718 Stimmen gut, in
Sternenberg (siehe Bild) votierten 144 Stimmende für und 53 gegen die Fusion. Die
Stimmbeteiligung lag in Bauma bei 60,65 Prozent, in Sternenberg bei 75,3
Prozent. Das kleine Sternenberg büsst beim Zusammenschluss Namen
und Ortswappen ein. Dafür wird seine finanzielle Situation entschärft.
So müssen die Sternenberger künftig weniger Steuern zahlen: Ab
In-Kraft-Treten der Fusion gelten die 117 Prozent von Bauma. Bisher hat
Sternenberg einen Steuerfuss von 124 Prozent.
Neue Gemeinde Bauma Die
neue Gemeinde heisst Bauma und trägt auch das Ortswappen des heutigen
Bauma. Vereine und Privatpersonen dürfen gemäss Vertrag aber weiterhin
das Sternenberger Wappen benutzen.Die gemeinsame
Gemeindeverwaltung hat ihren Sitz in Bauma, aber auch Sternenberger
können Behörden-Mitglieder sein. Nach wie vor beide Vertragsgemeinden
verfügen über einen Friedhof, und auch eine Abfallsammelstelle wird in
Sternenberg weiter betrieben - diese beiden Punkte waren besondere
Anliegen der Bevölkerung.
3,5 Millionen Franken vom Kanton Der
Kanton unterstützt die Fusion mit 3,5 Millionen Franken. Vom
Zusammenschluss betroffen sind die politische und die Schulgemeinde, die
Kirchgemeinden sind vorderhand nicht einbezogen. Die Arbeiten im
Hinblick auf den Zusammenschluss beginnen im kommenden Jahr.Sternenberg
ist die höchstgelegene Gemeinde im Kanton Zürich. Sie liegt auf rund
900 Meter über Meer und zählt rund 330 Einwohnerinnen und Einwohner. In
Bauma leben rund 4200 Einwohnerinnen und Einwohner.Das künftige
gemeinsame Gemeindehaus in Bauma soll allerdings nicht saniert werden.
Die Baumer Stimmberechtigten verwarfen den dafür nötigen Kredit mit 996
Nein zu 744 Ja.
Fusionen im Kanton Zürich äusserst selten Fusionen
unter den heute 171 Gemeinden im Kanton Zürich sind eine absolute
Rarität. Seit den letzten Eingemeindungen in die Stadt Zürich 1930-er
Jahren schlossen sich erst zwei Gemeinden zusammen: Wiesendangen und
Bertschikon. Nun folgen Bauma und Sternenberg.Und auch das kleine
Kyburg hat sich entschlossen, sich an einen grösseren Partner
anzulehnen: Am Sonntag beauftragten die Stimmberechtigten ihren
Gemeinderat, mit Illnau-Effretikon einen Zusammenschluss vorzubereiten.Hofstetten
erwägt ein Zusammenspannen mit Elgg. Der 2012 in Kraft getretene
Finanzausgleich will der Kanton kleinen Gemeinden einen Anreiz zum
Fusionieren zu geben.
Die Anwältin Caroline Bono hat ihre Klage gegen die Zürich-Versicherung
zurückgezogen. Damit endet eine Auseinandersetzung, die vor 11 Jahren
mit einem Auffahrunfall am Bürkliplatz begonnen hatte.
Caroline BonosBrief
ans Zürcher Handelsgericht ist drei Seiten lang und endet mit folgendem
Satz: «Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Verfahrensablaufs
an Ihrem Gericht ist offensichtlich, dass ich eine materielle, objektive
Beurteilung meines Falles nicht erwarten darf.» Sie habe «momentan
weder die Kraft noch das Geld, um die gerichtliche Auseinandersetzung
weiterzuführen», erklärt Bono bei einem Treffen im Zürcher Seefeld. Mit
dem Rückzug der Klage gegen die Zürich-Versicherung wolle sie aber auch
verhindern, dass ein Urteil gesprochen und künftig dazu benützt werde,
«berechtigte Forderungen von anderen Unfallopfern pauschal auf der Basis
von fragwürdigen Berechnungen der Auffahrgeschwindigkeit
abzuschmettern».
Vor elf Jahren, am 19. November 2002, war die
Juristin Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz geworden. Für die
Zürich, involviert als Haftpflichtversicherung der fehlbaren Lenkerin
und Unfallversicherung von Bono, war von Anfang an klar: Die Wucht des
Aufpralls habe «deutlich unter dem Schwellenwert gelegen, ab dem eine
Verletzung der Halswirbelsäule bei Auffahrunfällen in der Regel als
möglich betrachtet wird.» Zu diesem Schluss war die Zürich auf der Basis
eines biomechanischen Gutachtens gekommen, das ihre hauseigenen
Spezialisten mithilfe der Unfallfotos erstellt hatten. Eine ärztliche
Begutachtung Bonos gab es nicht, obwohl sie nur Tage nach dem Unfall
notfallmässig für mehrere Wochen hospitalisiert werden musste.
Am
Unfalltag war in der Notfallaufnahme des Spitals lediglich ein
Schleudertrauma festgestellt geworden – eine Fehldiagnose, wie sich erst
fünf Jahre später zeigen sollte. Als die Beschwerden nicht abklangen,
sondern unerträglich blieben, stellten Ärzte fest, dass Bono unter den
Folgen von Nackenverletzungen litt, die man am Unfalltag auf den
Röntgenbildern übersehen hatte. Zudem wurden – ebenfalls erst im
Nachhinein – beträchtliche Hirnverletzungen radiologisch diagnostiziert.
Nach
eingehender Untersuchung vertreten mittlerweile rund ein Dutzend
Fachärzte die Meinung, dass sich Bono diese Verletzungen beim Unfall im
Jahr 2002 zugezogen haben müsse. Das Handelsgericht liess diese neuen
ärztlichen Befunde aber nie als Beweismittel, sogenannte Noven, zu. Die
Richter beharrten vielmehr auf ihrer Überzeugung, dass familiäre und
berufliche Überlastung der getrennt lebenden vierfachen Mutter und
Anwältin für die Beschwerden verantwortlich seien und nicht «das banale
Auffahrereignis». Das Bundesgericht schloss sich dieser Meinung an.
Erst
als der TA aufdeckte, dass einer der involvierten Handelsrichter die
Zürich-Versicherung praktisch zeitgleich als Rechtsanwalt vor demselben
Gericht vertreten hatte, kam wieder Bewegung in die Sache. Das
Bundesgericht hob das Urteil auf und gab den Fall «zur weiteren
Behandlung» zurück. Freilich ohne zu definieren, was unter «weiterer
Behandlung» zu verstehen sei.
Bono schöpfte Hoffnung, die
ärztlichen Gutachten im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme endlich
vorlegen zu können. Mut machte ihr insbesondere die Einschätzung des
emeritierten Zürcher Rechtsprofessors Karl Spühler, eines Experten auf
dem Gebiet der Zivilprozessordnung. Für ihn war klar, dass das
Handelsgericht im Fall Bono nach neuem Prozessrecht noch einmal ganz von
vorn beginnen musste. Doch das Handelsgericht entschied sich für
das alte Prozessrecht und gegen ein neues Beweisverfahren. Mit der
Begründung, der betreffende Richter habe das Mandat der Zürich erst in
der letzten Phase der Beweisaufnahme übernommen. Bis dahin sei er (noch)
nicht befangen gewesen; frühere Verfahrensschritte müssten nicht
wiederholt werden. Die Tatsache, dass der Richter über Jahre bei der
Winterthur-Versicherung und der Zürich-nahen XL Insurance in leitender
Stellung tätig gewesen war, ehe er sich selbstständig gemacht hatte, um
als Anwalt Mandate grosser Versicherungsgesellschaften zu übernehmen und
zugleich Handelsrichter zu werden, genügte dem Handelsgericht nicht, um
eine Befangenheit oder auch nur den Anschein einer Befangenheit
nachzuweisen.
In
dieser ausweglosen Lage schrieb Bono einen offenen Brief an Bundesrat
Alain Berset und Josef Ackermann, den damaligen Präsidenten der
Zürich-Versicherung. Auf zehn Seiten schilderte sie ihren Fall
detailliert und bat um Vermittlung: «Vielleicht können Sie mir eine Türe
aufstossen?» (TA vom 15. Juli).
Das Echo war ernüchternd. Für die
Zürich antwortete der Sekretär des Verwaltungsrats: «Wir bitten um
Verständnis, dass weder die Zürich noch deren Verwaltungsratspräsident
sich ausserhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens zu Ihren Anliegen
äussern können. Es wird nun Sache des Gerichtes sein, über den Ausgang
der Angelegenheit zu entscheiden.» Gesundheitsminister Berset schrieb:
«Mir ist bewusst, dass das tägliche Leben uns alle in Schwierigkeiten
bringen kann und dass die oft dadurch entstehenden erhöhten
Anforderungen meist nur durch besondere Anstrengung der Betroffenen
bewältigt werden können. Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Mut, diese
Lebensumstände zu meistern.»
So entschloss sich Bono, die Klage
zurückzuziehen, denn: «Ohne neue Beweisaufnahme haben wir keine Chance.»
Dem Handelsgericht wirft sie vor, es sei «augenscheinlich», dass es mit
allen Mitteln die Absicht verfolgt habe, den Prozess «abzuwürgen». Das
Vorgehen sei mit den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren. Seit 2003 erhält
Bono keine Versicherungsleistungen mehr. Auch nicht von der IV, die sie
vor drei Jahren nach der Abklärung bei einer Medas in ihrem Beruf als
Anwältin für 80 Prozent arbeitsfähig erklärt hat. Bono hatte den
Wiedereinstieg jahrelang versucht, aber es ging nicht; sie konnte und
kann sich komplexe Zusammenhänge schlicht nicht mehr merken. Bei
Bekannten hoch verschuldet, ist sie inzwischen bei der Sozialhilfe
gelandet. Nach einer Weiterbildung will sie nun versuchen, als
freiberuflicher Coach zu arbeiten.Weder die Zürich noch das Handelsgericht wollen zum Fall Bono einen abschliessenden Kommentar abgeben.
Anders konsumieren und wirtschaften – Suffizienz neu denken - 300 Jahre Nachhaltigkeit – eine Idee feiert Geburtstag. Trotz der Rio-Deklaration für eine
nachhaltige Entwicklung und
einer breiten öffentlichen Nachhaltigkeitsdiskussion, braucht es aus
Sicht des deutschen Öko-Instituts weitere Anstrengungen, damit wir auch künftig
Ressourcen und Energie nutzen können, ohne die Ökosysteme und das Klima
zu zerstören.
Vor allem unsere Konsummuster sind bislang
wenig nachhaltig – der Verkehr wächst, der Fleischkonsum nimmt zu, der
Energieverbrauch steigt. Zusätzlich zu den bewährten
Nachhaltigkeitsstrategien Effizienz und Konsistenz – also gleiches
Konsumniveau mit weniger Ressourceneinsatz oder alternativen
Technologien zu erreichen – braucht es deshalb Ideen, die Konsummuster
selbst zu verändern. Im Fachjargon spricht man von Suffizienz. Hier ist
vor allem die Politik gefragt, wie das Öko-Institut in einer aktuellen
Analyse zeigt.
Suffizienz? Beispiele für einen nachhaltigeren Konsum
Suffizientes
Handeln hat viele Facetten. Beispielsweise umfasst Suffizienz, weniger
(ressourcenintensive) Produkte zu kaufen oder nutzen (z.B. Verzicht auf
eine Fernreise, öfter mal das Rad statt das Auto nutzen) bzw. solche mit
geringerer Gütergröße, -funktionen oder -komfort zu konsumieren (z.B.
kleinere Wohnung, Auto ohne Klimaanlage, weniger Fleisch essen). Es
kann aber auch um ein umweltfreundlicheres Nutzungsverhalten gehen (z.B.
geringeres Tempo auf Autobahnen), um verlängerte Produktnutzung (z.B.
Handys nicht alle Jahre wechseln) oder die gemeinsame Nutzung (z.B.
Nachbarschaftsauto) bei Produkten, bei denen dies ökologisch vorteilhaft
ist.
Suffizienz braucht politische Rahmenbedingungen
In
seinen Arbeiten zum Thema Suffizienz stellt das Öko-Institut heraus,
dass es nicht allein um Veränderung im individuellen Verhalten geht.
Vielmehr brauche es Veränderungen in vielen Bereichen: bei Technologien,
Märkten und Infrastrukturen, Wissen, Werten und Leitbildern. Dafür muss
die Politik entsprechende Rahmenbedingungen für das Zusammenwirken von
Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbrauchern vorgeben.
„Nur
wenn ökologisches Handeln des Einzelnen gefördert und nicht etwa
gehemmt wird, kann es gelingen, eine umfassende Wende herbeizuführen“,
sagt Franziska Wolff, Sozialwissenschaftlerin am Öko-Institut. „Die
Politik muss nachhaltiges Verhalten anregen und fördern. Dafür gibt es
eine Vielzahl von Möglichkeiten, die mit bewährten Instrumenten
zusammenspielen sollten.“
Politikinstrumente: Sorgfältiges Abwägen nötig
In
seiner Kurzstudie schlägt das Öko-Institut vor, dass künftig politische
Maßnahmen neben Effizienz und Konsistenz verstärkt auch suffizientes
Verhalten fördern sollen. Hierfür gibt es bereits jetzt Ansatzpunkte –
wie radfahrerfreundliche Stadtplanung, kommunale
Nutzen-statt-Besitzen-Angebote, die ökologische Steuerreform,
Produktstandards oder Gewährleistungsfristen. Diese gilt es systematisch
auszubauen.
Grundsätzlich sollte der Eingriff im
Verhältnis zum Entlastungspotenzial stehen. Bei der Gestaltung von
Instrumenten muss der Gesetzgeber stets die Faktoren persönliche
Freiheit, verfassungsrechtliche Grenzen, gesellschaftliche Akzeptanz und
Auswirkungen auf die Wirtschaft sorgfältig abwägen. Zudem gilt es eine
überproportionale Belastung niedriger Einkommen zu vermeiden.
Suffizienz ist mehr als Verzicht
Die
Beispiele für Suffizienz zeigen, dass man zwar auf Manches verzichtet
(„langsamer vorankommen“), aber auch an Lebensqualität gewinnt („sich
gesünder fortbewegen“, „nicht im Stau stehen“). Angesichts der Kosten
und Konflikte rund um manche technologische Entwicklung kann Suffizienz
auch gesellschaftlich manches Mal die einfachere, kostengünstigere,
weniger konfliktträchtige – ja, die elegantere Lösung sein.
„Wir
sehen außerdem, dass Effizienzgewinne häufig von
Konsumsteigerungen aufgefressen werden‘“, erläutert Dr. Corinna Fischer,
Expertin für nachhaltigen Konsum am Öko-Institut. „Fernseher werden
effizienter, aber größer und mehr. Um den Naturverbrauch auf ein
nachhaltiges und verallgemeinerbares Maß zu beschränken, brauchen wir
neben Effizienz und Konsistenz auch langfristige, strukturelle
Änderungen in unserem Verhalten.“
Leserin Milena P.* sah sich beim Salatessen im Freien unverhofft einer
fliegenden Kamera gegenüber. Darf sie einfach so gefilmt werden?
Tagesanzeiger.ch/Newsnet klärte den Fall ab.
Milena P.* sitzt in einer Gartenwirtschaft am Greifensee bei
Niederuster und hört dieses hochfrequente Surren näher kommen, das
entfernt an einen Zahnarztbohrer erinnert. Sie schaut sich um und blickt
in die Linse einer Gopro-Kamera, die an dem Quadrocopter montiert ist,
der fünf Meter über ihr schwebt. «Ich will in Ruhe essen, und mich stört
es, wenn mir ein fliegendes Auge in den Teller guckt», sagt die junge
Frau. «Ich habe mich umgeschaut, der Typ mit der Fernsteuerung war
nirgends zu sehen.» Das Fluggerät ist nach einigen Sekunden
weitergeflogen und hat eine empörte Milena P. zurückgelassen. «Ich will
mich doch nicht auf Youtube sehen, wie ich einen Salat esse.» Alle Gäste
in der gut besetzten Wirtschaft seien von der Drohne gestört worden,
und einige hätten beim Besitzer intervenieren wollen, sagte sie weiter.
Szenenwechsel.
Ein Balkon in der dritten Etage mit Blick auf Quartierstrasse und
Nachbarhäuser in Zürich-Wiedikon. Ingo C.* sitzt auf dem Balkon, raucht
eine Zigarette und trinkt Kaffee. «Ich wollte gerade telefonieren, da
hörte ich erst das Surren, und dann tauchte dieses Ding keine zwei Meter
vor mir auf.» Der Familienvater wollte sich nicht filmen lassen. «Ich
habe mir den Besen gegriffen und wollte das Gerät aus der Luft fegen,
aber da war es schon weggeflogen.» Auch Ingo C. hat niemanden mit einer
Fernsteuerung gesehen. «Haben die eigentlich keinen Respekt vor der
Privatsphäre anderer Leute?» Die
beiden sind keine Einzelfälle. Quadrocopter können ein ganzes
Restaurant verärgern, aber kaum jemand würde wegen eines solchen
Fluggerätes Anzeige erstatten, wie Judith Hödl, Mediensprecherin der
Stadtpolizei Zürich, bestätigt: Bisher seien keine Anzeigen erstattet
worden – weder wegen Lärmbelästigung noch wegen Verletzung der
Privatsphäre. Das könnte auch einen anderen Grund haben. Milena P.
wusste nach eigenen Angaben gar nicht, dass sie sich rechtlich gegen das
fliegende Auge wehren könnte.
Im Büro des Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) verfolgt man die
Entwicklung mit wachsendem Interesse. Mediensprecherin Eliane Schmid:
«Seit solche Geräte immer billiger werden, wächst das
Gefährdungspotenzial für die Privatsphäre kontinuierlich an. Wir werden
die Entwicklung im Auge behalten.»
In
beiden eingangs geschilderten Fällen sieht Schmid einen Verstoss gegen
das Datenschutzgesetz: «Wer erkennbare Personen aufnimmt, benötigt einen
Rechtfertigungsgrund, also die Einwilligung der Betroffenen.» Ein
Verstoss liegt auch vor, wenn «Aufnahmen von normalerweise nicht
einsehbaren Orten gemacht werden». Als Beispiel führt Schmid das
Bundesgerichtsurteil zu Google Street View an. Demnach muss Google die
Aufnahmegeräte auf den Autos tiefer anbringen, weil die Kameras
Einblicke in umfriedete Höfe oder über Hecken gewährt haben, die sonst
für einen Passanten oder Automobilisten nicht einsehbar gewesen wären. «Wenn
ein solcher Drohnenpilot beispielsweise durch ein Fenster ins
Wohnungsinnere filmt, kann er eventuell auch strafrechtlich belangt
werden», sagt Schmid weiter, «denn dann liegt eine Verletzung des
Privat- oder gar des Geheimbereichs vor.»
Quadrocopter
der unteren Preisklasse können mit einer Batterieladung etwa 10 Minuten
in der Luft bleiben und bis auf 300 Meter Distanz ferngesteuert werden.
Die leistungsfähigeren und auch deutlich teureren Modelle, ab 2000
Franken, können bei einer höheren Nutzlast einige Minuten länger in der
Luft bleiben und haben eine Reichweite von 500 Metern und mehr. Dies
entspricht etwa der Distanz Paradeplatz bis See.
Für den Betrieb
von Drohnen und Flugmodellen unter 30 Kilogramm Gewicht benötigt man
keine Bewilligung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Allerdings
ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (Uvek) über Luftfahrzeuge besonderer
Kategorien einzuhalten. Diese verlangt unter anderem, «dass der ‹Pilot›
jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat». Dies ist
nicht immer gewährleistet. Viele Modelle lassen sich mit Videobrille
steuern. Auch hierfür gibt es Regeln: «Will jemand technische
Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die
natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung
des Bazl erforderlich.»
Diese
Regel kann umgangen werden, wenn man eine weitere Person zuzieht:
«Innerhalb des Sichtbereiches des ‹Piloten› ist der Betrieb mit
Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter ‹Operateur›
den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des
Fluggerätes eingreifen kann. Der ‹Operateur› muss sich am gleichen
Standort befinden wie der Pilot.» Das Reglement erlaubt auch
Luftaufnahmen. Diese sind zulässig, «sofern die Vorschriften zum Schutz
militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch
der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes.» Das heisst, es dürfen keine Personen erkennbar
abgebildet werden. Ein weiterer Regelpunkt lautet: «Wer eine Drohne oder
ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für
allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1
Million Franken gewährleisten.»
Der einzige von Nelson Mandelapersönlich
gebilligte Film über sein Leben hat am Sonntag in seiner Heimat
Premiere gefeiert. Zur Ausstrahlung von «Mandela: Long Walk to Freedom»
nach der gleichnamigen Autobiografie kamen zahlreiche Wegbegleiter des
südafrikanischen Anti-Apartheidshelden nach Johannesburg.
Mandela
selbst fehlte: Nach einer lebensbedrohlichen Lungenentzündung und
mehrmonatigem Spitalaufenthalt war der 95-Jährige zu schwach, um an der
Premiere teilzunehmen. Mandelas
Memoiren «Long Walk to Freedom» wurden 1994 veröffentlicht. Zwei Jahre
später konnte sich Filmproduzent Anant Singh die Filmrechte sichern.
Gedreht wurde der Film in Mandelas Geburtsort, in Johannesburg und in
Kapstadt.Er erzählt die aussergewöhnliche Geschichte des
95-Jährigen von seiner Kindheit über seine lange Haft bis zu seiner Wahl
zum ersten schwarzen Präsidenten Südafrikas im Jahr 1994.Justizminister
Jeff Radebe sprach von einem «sehr bewegenden Kinofilm». «Ich musste
immer wieder weinen», sagte er beim Verlassen des Kinos. Mandelas enger
Freund und früherer Anwalt George Bizoz bedauerte das Fehlen der
Hauptperson. «Mandela wäre sehr stolz gewesen», sagte er.
Die Schweiz hatte während der Zeit der Apartheid (1948 - 1994) das damalige südafrikanische Regime immer wieder offen und verdeckt unterstützt. So lief unter anderem der grösste Teil des südafrikanischen Goldhandels über Schweizer Banken (vor allem die UBS-Vorgängerin Schweizerische Bankgesellschaft). Die Schweizer Wirtschaft hielt sich ganz allgemein nicht an den von der UNO verhängten Boykott und investierte kräftig in Südafrika. Die
Hauptrolle im Film wird von dem britischen Schauspieler Idris Elba
gespielt. Wegen eines Asthmaanfalls verpasste er seinen Flug in London
und musste eine spätere Maschine nehmen.Der 41-Jährige kam gerade
noch rechtzeitig zur Ausstrahlung. «Diese Geschichte ist so viel
grösser als ich, grösser als jeder von uns», sagte er nach der Premiere.
Der Film kommt am 28. November in alle südafrikanischen Kinos,
Kinostart in den USA ist im Dezember.