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Sonntag, 4. Mai 2014

Für Renovationen zahlen am Schluss die MieterInnen

Wenn der Vermieter neue Fenster einbaut oder das Bad saniert, darf er den Mietzins erhöhen. Um wie viel, können Mieter mit geringem Aufwand selber ausrechnen. 

Bei einer umfassenden Sanierung darf der Vermieter 50 bis 70 Prozent der Kosten auf den Mietzins schlagen.
Bei einer umfassenden Sanierung darf der Vermieter 50 bis 70 Prozent der Kosten auf den Mietzins schlagen. Bild: Alamy

«Auf vielfachen Wunsch bringen wir im nächsten Mai auf allen Balkonen Sonnenstoren an», teilte die Hausverwaltung einer Mieterin im Kanton St. Gallen mit. «Ihre Miete wird sich damit voraussichtlich um ca. 30 Franken pro Monat verteuern.» Solche Ankündigungen lösen immer wieder die gleiche Frage aus: «Muss ich diesen Aufschlag akzeptieren?» Die Antwort können sich Mieter gleich selber geben – in drei Schritten:

1. Mehrwert ermitteln
Im Sonnenstoren-Fall ist die Sache klar: Der Mehrwert entspricht den gesamten Investitionskosten, weil der Vermieter eine neue, bisher nicht vorhandene Einrichtung installiert. Die Wohnung ist somit um diesen Betrag mehr wert, und der Vermieter darf die Kosten vollumfänglich auf den Mieter überwälzen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn er eine ­Solaranlage aufs Dach stellt.
Umgekehrt liegen Fälle, in denen eine Neuerung dem Mieter keinen Vorteil bezüglich Standard, Qualität, Energieverbrauch oder Benutzerfreundlichkeit bringt. Hier darf der Vermieter die Miete nicht erhöhen – der Mehrwert ist gleich null. Zu denken ist etwa an den Ersatz einer Waschmaschine durch eine neue von ungefähr gleicher Qualität und Leistung. Das ist reiner Unterhalt, der bereits im Mietzins enthalten ist. Laut dem Zürcher Mietgericht sind auch Brandschutzmassnahmen werterhaltender Natur, wenn der Vermieter damit feuerpolizeiliche Vorschriften erfüllt. Zwischen diesen Extremen liegen all jene Fälle, in denen der Vermieter eine bestehende Einrichtung durch eine neue mit deutlich höherem Standard oder Komfort ersetzt. Beispiele: Die neuen Fenster haben Isolierverglasung, der Backofen verfügt zusätzlich über Grillfunktionen. Dann kann man den Mehrwert bestimmen, indem man von der ­Investitionssumme den Betrag abzieht, den ein gleichwertiger Ersatz gekostet hätte. Sind die Isolierfenster beispielsweise 5000 Franken teurer als herkömmliche, ist das der Mehrwert.

Nun ist es oft so, dass gleichwertiger Ersatz gar nicht mehr erhältlich ist und demzufolge auch kein aktueller Preis existiert. Das gilt etwa bei technischen Geräten, die immer multifunktionaler, bedienungsfreundlicher und energiesparender werden. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als den Mehrwert mithilfe einer Fachperson zu schätzen.

Schliesslich ein Spezialfall: Renoviert der Vermieter umfassend, baut er also etwa eine neue Küche oder ein neues Bad ein und saniert Dach und Fassade, so darf er laut der massgeblichen Verordnung «in der Regel 50 bis 70 Prozent» seiner Auslagen dem Mieter überbürden. Ob eher 70 oder eher 50 Prozent hängt laut Felicitas Huggenberger vom Mieterinnen- und Mieterverband Zürich davon ab, «ob der Vermieter wesentliche Neuerungen vornimmt oder die Wohnung lediglich wieder auf den neusten Stand bringt.» Der Mehrwertanteil entspricht also in der Regel 50, 60 oder 70 Prozent der Renovationskosten. Über deren Höhe muss der Vermieter Auskunft geben.

Diese vereinfachte und für Vermieter vorteilhafte Abrechnungsart soll Hauseigentümer «zur Sanierung älterer Bauten ermuntern oder sie wenigstens nicht davon abhalten», heisst es in einem Urteil des Bundesgerichts. Wichtig dabei: Die 50-bis-70-Prozent-Regel ist nur bei umfassenden Sanierungen anwendbar. Lässt ein Vermieter bloss punktuelle Arbeiten ausführen, deren Kosten er problemlos getrennt ausweisen kann, darf er sich nicht darauf berufen. Deshalb legte das Bundesgericht im erwähnten Urteil den Mietzinsaufschlag für eine Küchen- und Fensterrenovation separat fest. Bei der Küche kam es auf 60 Prozent, bei den Fenstern auf 40 Prozent. Die neuen, doppelt verglasten Fenster seien einfacher zu reinigen, verbesserten das Wohnklima und senkten die Heizkosten, so die Begründung.

2. Faktor bestimmen
Kennt man den Mehrwert, braucht man nur noch den Kapitalisierungsfaktor, um die zulässige Mietzinserhöhung zu berechnen. Er ergibt sich, wenn man 100 durch die voraussichtliche Lebensdauer der neuen Einrichtung teilt und zum Ergebnis 2,25 dazuzählt. Konkret: Gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle* von Hauseigentümer- und Mieterverband hat der eingangs erwähnte Sonnenstoren eine Lebenserwartung von 15 Jahren. 100 geteilt durch 15 ergibt 6,67, plus 2,25 ergibt 8,92 Prozent. Um so viele Prozente des Mehrwerts darf die Miete jährlich steigen. Die Berechnung des Kapitalisierungsfaktors basiert auf dem aktuellen Referenzzins von 2 Prozent. Nähere Informationen dazu finden sich unter www.mietrecht.ch (Rubrik «wertvermehrende Investitionen»). Dort steht auch ein Tool zur Verfügung, das Mietern hilft, den zulässigen Aufschlag zu berechnen. Vorsicht: Für subventionierte und luxuriöse Wohnungen gelten andere Regeln.

3. Mietzinsaufschlag berechnen
Multiplizieren Sie nun den Mehrwert mit dem Kapitalisierungsfaktor und teilen Sie das Ergebnis durch 100. Angenommen, der neu montierte Sonnenstoren koste 2000 Franken, so ergibt sich ein jährlicher Mietzinsaufschlag von 178.40 Franken (2000 x8,92 : 100). Das sind knapp 15 Franken pro Monat – und nicht 30, wie die Verwaltung in unserem Beispiel angekündigt hat.

Sind nur die Investitionskosten für das ganze Mietshaus bekannt (nicht für die einzelnen Wohnungen), kann man auch mit diesen rechnen. Dann gilt es aber am Ende, den errechneten Betrag nach einem gerechten Schlüssel auf die Mietparteien zu verteilen. Meist orientiert man sich an der Wohnungsgrösse.

* Die Tabelle ist zu finden unter www.mietrecht.ch oder kann beim Mieterverband bestellt werden (043 243 40 40). (Tages-Anzeiger)

Quelle: Tages-Anzeiger 5.5.14

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Montag, 25. November 2013

Dank verletztem Urheberrecht Mio.

Der Fotograf Daniel Morel veröffentlichte Bilder auf Twitter, eine Agentur griff ungefragt zu und muss deshalb nun viel Geld zahlen. Morel klagte auf 120 Millionen Dollar Schadensersatz. Eine Jury hat jetzt entschieden, wie viel er tatsächlich bekommen soll. 

Der US-Fotojournalist Daniel Morel hat 2010 spektakuläre Bilder von dem schweren Erdbeben auf Haiti gemacht und auf Twitter veröffentlicht. Die französische Presseagentur AFP griff zu und verwertete die Bilder ohne seine Zustimmung weiter. Morel forderte eine Entschädigung, die AFP setzte auf eine richterliche Klärung. Morel verlangte 120 Millionen Dollar Entschädigung von der AFP und bekam im Januar dieses Jahres Recht: AFP und die Bilderagentur Getty Images verstießen bei der Weiterverbreitung seiner Bilder gegen das amerikanische Urheberrecht. 

Jetzt hat ein US-Bundesgericht die Höhe der Entschädigung festgelegt: AFP und Getty Images müssen dem Fotografen 1,2 Millionen Dollar zahlen. Das ist die höchste Strafzahlung, die das US-Recht in einem solchen Fall vorsieht. Der Fall dürfte den kommerziellen Umgang mit "im Internet gefundenen" Bildern beeinflussen. 

AFP verkauft die Fotos an Getty und andere Portale
Morel lud noch am Morgen des Erdbebens 17 Fotos bei Twitter hoch, wie das "British Journal of Photography" berichtet. Von einem anderen Twitter-Mitglied wurden sie weiterverbreitet, ohne dass der Name des Urhebers klar ersichtlich war. Auf dessen Profil wiederum entdeckte ein Bildredakteur der Presseagentur AFP die Bilder und verbreitete sie über die Fotoportale Wapix, Getty Images und ImageForum - zunächst mit einer falschen Urheberangabe, die aber später korrigiert wurde.

An den folgenden Tagen präsentierten zahlreiche große Medien Daniel Morels Bilder des Unglücks, unter anderem ABC, CBS und CNN. Allein Getty soll Morels Bilder 820 mal verkauft haben, ohne dass der Fotograf etwas davon hatte. Von anderen Medien bekam Morel bereits Entschädigungszahlungen. Mit ABC, CBS und CNN hat er sich außergerichtlich geeinigt. Wie viel Geld Morel dabei erhalten hat, wurde nicht öffentlich gemacht.  Die AFP bezeichnete die unrechtmäßige Veröffentlichung als "unschuldigen Fehler" und schob die Schuld auf das Twitter-Mitglied, welches zunächst die Fotos weiterverbreitete. 

Retweets erlaubt, Weiterverkauf nicht
Der Fotodienst Getty Images betont dagegen, nur eine passive Rolle bei der Verbreitung gespielt zu haben, da man die Bilder über einen automatischen Feed von AFP erhalten habe. Für zusätzliche Brisanz sorgt die Tatsache, dass Morel einen Vertrag mit der konkurrierenden Agentur Corbis hat. Der Fall ist wichtig, weil er die Verwendung von Bildern auf Twitter klarstellt: Nach Ansicht des Gerichts erlaubt Twitter zwar die ungefragte Weiterverbreitung von Bildern innerhalb des Kurznachrichten-Netzwerkes, aber eben nicht deren kommerzielle Verwertung. Das Urteil stärkt Rechte von UrheberInnenn, die über Twitter Werke verbreiten.

Quelle: Spiegel 25.11.13

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Grünes Licht für Gemeindefusion

Die Zürcher Oberländer Gemeinden Bauma und Sternenberg werden am 1. Januar 2015 zusammengeschlossen. Die Stimmberechtigten sagten deutlich Ja zum Fusionsvertrag.

Bauma hiess den Zusammenschluss mit 1018 zu 718 Stimmen gut, in Sternenberg (siehe Bild) votierten 144 Stimmende für und 53 gegen die Fusion. Die Stimmbeteiligung lag in Bauma bei 60,65 Prozent, in Sternenberg bei 75,3 Prozent. Das kleine Sternenberg büsst beim Zusammenschluss Namen und Ortswappen ein. Dafür wird seine finanzielle Situation entschärft. So müssen die Sternenberger künftig weniger Steuern zahlen: Ab In-Kraft-Treten der Fusion gelten die 117 Prozent von Bauma. Bisher hat Sternenberg einen Steuerfuss von 124 Prozent.

Neue Gemeinde Bauma
Die neue Gemeinde heisst Bauma und trägt auch das Ortswappen des heutigen Bauma. Vereine und Privatpersonen dürfen gemäss Vertrag aber weiterhin das Sternenberger Wappen benutzen. Die gemeinsame Gemeindeverwaltung hat ihren Sitz in Bauma, aber auch Sternenberger können Behörden-Mitglieder sein. Nach wie vor beide Vertragsgemeinden verfügen über einen Friedhof, und auch eine Abfallsammelstelle wird in Sternenberg weiter betrieben - diese beiden Punkte waren besondere Anliegen der Bevölkerung.

3,5 Millionen Franken vom Kanton
Der Kanton unterstützt die Fusion mit 3,5 Millionen Franken. Vom Zusammenschluss betroffen sind die politische und die Schulgemeinde, die Kirchgemeinden sind vorderhand nicht einbezogen. Die Arbeiten im Hinblick auf den Zusammenschluss beginnen im kommenden Jahr. Sternenberg ist die höchstgelegene Gemeinde im Kanton Zürich. Sie liegt auf rund 900 Meter über Meer und zählt rund 330 Einwohnerinnen und Einwohner. In Bauma leben rund 4200 Einwohnerinnen und Einwohner.Das künftige gemeinsame Gemeindehaus in Bauma soll allerdings nicht saniert werden. Die Baumer Stimmberechtigten verwarfen den dafür nötigen Kredit mit 996 Nein zu 744 Ja.

Fusionen im Kanton Zürich äusserst selten
Fusionen unter den heute 171 Gemeinden im Kanton Zürich sind eine absolute Rarität. Seit den letzten Eingemeindungen in die Stadt Zürich 1930-er Jahren schlossen sich erst zwei Gemeinden zusammen: Wiesendangen und Bertschikon. Nun folgen Bauma und Sternenberg. Und auch das kleine Kyburg hat sich entschlossen, sich an einen grösseren Partner anzulehnen: Am Sonntag beauftragten die Stimmberechtigten ihren Gemeinderat, mit Illnau-Effretikon einen Zusammenschluss vorzubereiten.Hofstetten erwägt ein Zusammenspannen mit Elgg. Der 2012 in Kraft getretene Finanzausgleich will der Kanton kleinen Gemeinden einen Anreiz zum Fusionieren zu geben. 

Quelle: Tages-Anzeiger 25.11.13

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Sonntag, 17. November 2013

Bono kapituliert vor Handelsgericht

Die Anwältin Caroline Bono hat ihre Klage gegen die Zürich-Versicherung zurückgezogen. Damit endet eine Auseinandersetzung, die vor 11 Jahren mit einem Auffahrunfall am Bürkliplatz begonnen hatte.

Caroline Bonos Brief ans Zürcher Handelsgericht ist drei Seiten lang und endet mit folgendem Satz: «Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Verfahrensablaufs an Ihrem Gericht ist offensichtlich, dass ich eine materielle, objektive Beurteilung meines Falles nicht erwarten darf.» Sie habe «momentan weder die Kraft noch das Geld, um die gerichtliche Auseinandersetzung weiterzuführen», erklärt Bono bei einem Treffen im Zürcher Seefeld. Mit dem Rückzug der Klage gegen die Zürich-Versicherung wolle sie aber auch verhindern, dass ein Urteil gesprochen und künftig dazu benützt werde, «berechtigte Forderungen von anderen Unfallopfern pauschal auf der Basis von fragwürdigen Berechnungen der Auffahrgeschwindigkeit abzuschmettern».

Vor elf Jahren, am 19. November 2002, war die Juristin Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz geworden. Für die Zürich, involviert als Haftpflichtversicherung der fehlbaren Lenkerin und Unfallversicherung von Bono, war von Anfang an klar: Die Wucht des Aufpralls habe «deutlich unter dem Schwellenwert gelegen, ab dem eine Verletzung der Halswirbelsäule bei Auffahrunfällen in der Regel als möglich betrachtet wird.» Zu diesem Schluss war die Zürich auf der Basis eines biomechanischen Gutachtens gekommen, das ihre hauseigenen Spezialisten mithilfe der Unfallfotos erstellt hatten. Eine ärztliche Begutachtung Bonos gab es nicht, obwohl sie nur Tage nach dem Unfall notfallmässig für mehrere Wochen hospitalisiert werden musste. 

Am Unfalltag war in der Notfallaufnahme des Spitals lediglich ein Schleudertrauma festgestellt geworden – eine Fehldiagnose, wie sich erst fünf Jahre später zeigen sollte. Als die Beschwerden nicht abklangen, sondern unerträglich blieben, stellten Ärzte fest, dass Bono unter den Folgen von Nackenverletzungen litt, die man am Unfalltag auf den Röntgenbildern übersehen hatte. Zudem wurden – ebenfalls erst im Nachhinein – beträchtliche Hirnverletzungen radiologisch diagnostiziert.

Nach eingehender Untersuchung vertreten mittlerweile rund ein Dutzend Fachärzte die Meinung, dass sich Bono diese Verletzungen beim Unfall im Jahr 2002 zugezogen haben müsse. Das Handelsgericht liess diese neuen ärztlichen Befunde aber nie als Beweismittel, sogenannte Noven, zu. Die Richter beharrten vielmehr auf ihrer Überzeugung, dass familiäre und berufliche Überlastung der getrennt lebenden vierfachen Mutter und Anwältin für die Beschwerden verantwortlich seien und nicht «das banale Auffahrereignis». Das Bundesgericht schloss sich dieser Meinung an.

Erst als der TA aufdeckte, dass einer der involvierten Handelsrichter die Zürich-Versicherung praktisch zeitgleich als Rechtsanwalt vor demselben Gericht vertreten hatte, kam wieder Bewegung in die Sache. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und gab den Fall «zur weiteren Behandlung» zurück. Freilich ohne zu definieren, was unter «weiterer Behandlung» zu verstehen sei.

Bono schöpfte Hoffnung, die ärztlichen Gutachten im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme endlich vorlegen zu können. Mut machte ihr insbesondere die Einschätzung des emeritierten Zürcher Rechtsprofessors Karl Spühler, eines Experten auf dem Gebiet der Zivilprozessordnung. Für ihn war klar, dass das Handelsgericht im Fall Bono nach neuem Prozessrecht noch einmal ganz von vorn beginnen musste.
Doch das Handelsgericht entschied sich für das alte Prozessrecht und gegen ein neues Beweisverfahren. Mit der Begründung, der betreffende Richter habe das Mandat der Zürich erst in der letzten Phase der Beweisaufnahme übernommen. Bis dahin sei er (noch) nicht befangen gewesen; frühere Verfahrensschritte müssten nicht wiederholt werden. Die Tatsache, dass der Richter über Jahre bei der Winterthur-Versicherung und der Zürich-nahen XL Insurance in leitender Stellung tätig gewesen war, ehe er sich selbstständig gemacht hatte, um als Anwalt Mandate grosser Versicherungsgesellschaften zu übernehmen und zugleich Handelsrichter zu werden, genügte dem Handelsgericht nicht, um eine Befangenheit oder auch nur den Anschein einer Befangenheit nachzuweisen.

In dieser ausweglosen Lage schrieb Bono einen offenen Brief an Bundesrat Alain Berset und Josef Ackermann, den damaligen Präsidenten der Zürich-Versicherung. Auf zehn Seiten schilderte sie ihren Fall detailliert und bat um Vermittlung: «Vielleicht können Sie mir eine Türe aufstossen?» (TA vom 15. Juli).

Das Echo war ernüchternd. Für die Zürich antwortete der Sekretär des Verwaltungsrats: «Wir bitten um Verständnis, dass weder die Zürich noch deren Verwaltungsratspräsident sich ausserhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens zu Ihren Anliegen äussern können. Es wird nun Sache des Gerichtes sein, über den Ausgang der Angelegenheit zu entscheiden.» Gesundheitsminister Berset schrieb: «Mir ist bewusst, dass das tägliche Leben uns alle in Schwierigkeiten bringen kann und dass die oft dadurch entstehenden erhöhten Anforderungen meist nur durch besondere Anstrengung der Betroffenen bewältigt werden können. Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Mut, diese Lebensumstände zu meistern.» 

So entschloss sich Bono, die Klage zurückzuziehen, denn: «Ohne neue Beweisaufnahme haben wir keine Chance.» Dem Handelsgericht wirft sie vor, es sei «augenscheinlich», dass es mit allen Mitteln die Absicht verfolgt habe, den Prozess «abzuwürgen». Das Vorgehen sei mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren.
Seit 2003 erhält Bono keine Versicherungsleistungen mehr. Auch nicht von der IV, die sie vor drei Jahren nach der Abklärung bei einer Medas in ihrem Beruf als Anwältin für 80 Prozent arbeitsfähig erklärt hat. Bono hatte den Wiedereinstieg jahrelang versucht, aber es ging nicht; sie konnte und kann sich komplexe Zusammenhänge schlicht nicht mehr merken. Bei Bekannten hoch verschuldet, ist sie inzwischen bei der Sozialhilfe gelandet. Nach einer Weiterbildung will sie nun versuchen, als freiberuflicher Coach zu arbeiten. Weder die Zürich noch das Handelsgericht wollen zum Fall Bono einen abschliessenden Kommentar abgeben.

Siehe auch Kommentar hier >>>

Quelle: Tagesanzeiger.ch/Newsnet 18.11.13

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Montag, 4. November 2013

Vom Schutz der Persönlichkeit

Leserin Milena P.* sah sich beim Salatessen im Freien unverhofft einer fliegenden Kamera gegenüber. Darf sie einfach so gefilmt werden? Tagesanzeiger.ch/Newsnet klärte den Fall ab.


 
Milena P.* sitzt in einer Gartenwirtschaft am Greifensee bei Niederuster und hört dieses hochfrequente Surren näher kommen, das entfernt an einen Zahnarztbohrer erinnert. Sie schaut sich um und blickt in die Linse einer Gopro-Kamera, die an dem Quadrocopter montiert ist, der fünf Meter über ihr schwebt. «Ich will in Ruhe essen, und mich stört es, wenn mir ein fliegendes Auge in den Teller guckt», sagt die junge Frau. «Ich habe mich umgeschaut, der Typ mit der Fernsteuerung war nirgends zu sehen.» Das Fluggerät ist nach einigen Sekunden weitergeflogen und hat eine empörte Milena P. zurückgelassen. «Ich will mich doch nicht auf Youtube sehen, wie ich einen Salat esse.» Alle Gäste in der gut besetzten Wirtschaft seien von der Drohne gestört worden, und einige hätten beim Besitzer intervenieren wollen, sagte sie weiter.

Szenenwechsel. Ein Balkon in der dritten Etage mit Blick auf Quartierstrasse und Nachbarhäuser in Zürich-Wiedikon. Ingo C.* sitzt auf dem Balkon, raucht eine Zigarette und trinkt Kaffee. «Ich wollte gerade telefonieren, da hörte ich erst das Surren, und dann tauchte dieses Ding keine zwei Meter vor mir auf.» Der Familienvater wollte sich nicht filmen lassen. «Ich habe mir den Besen gegriffen und wollte das Gerät aus der Luft fegen, aber da war es schon weggeflogen.» Auch Ingo C. hat niemanden mit einer Fernsteuerung gesehen. «Haben die eigentlich keinen Respekt vor der Privatsphäre anderer Leute?»

Die beiden sind keine Einzelfälle. Quadrocopter können ein ganzes Restaurant verärgern, aber kaum jemand würde wegen eines solchen Fluggerätes Anzeige erstatten, wie Judith Hödl, Mediensprecherin der Stadtpolizei Zürich, bestätigt: Bisher seien keine Anzeigen erstattet worden – weder wegen Lärmbelästigung noch wegen Verletzung der Privatsphäre. Das könnte auch einen anderen Grund haben. Milena P. wusste nach eigenen Angaben gar nicht, dass sie sich rechtlich gegen das fliegende Auge wehren könnte.

Im Büro des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) verfolgt man die Entwicklung mit wachsendem Interesse. Mediensprecherin Eliane Schmid: «Seit solche Geräte immer billiger werden, wächst das Gefährdungspotenzial für die Privatsphäre kontinuierlich an. Wir werden die Entwicklung im Auge behalten.»

In beiden eingangs geschilderten Fällen sieht Schmid einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz: «Wer erkennbare Personen aufnimmt, benötigt einen Rechtfertigungsgrund, also die Einwilligung der Betroffenen.» Ein Verstoss liegt auch vor, wenn «Aufnahmen von normalerweise nicht einsehbaren Orten gemacht werden». Als Beispiel führt Schmid das Bundesgerichtsurteil zu Google Street View an. Demnach muss Google die Aufnahmegeräte auf den Autos tiefer anbringen, weil die Kameras Einblicke in umfriedete Höfe oder über Hecken gewährt haben, die sonst für einen Passanten oder Automobilisten nicht einsehbar gewesen wären. «Wenn ein solcher Drohnenpilot beispielsweise durch ein Fenster ins Wohnungsinnere filmt, kann er eventuell auch strafrechtlich belangt werden», sagt Schmid weiter, «denn dann liegt eine Verletzung des Privat- oder gar des Geheimbereichs vor.»

Quadrocopter der unteren Preisklasse können mit einer Batterieladung etwa 10 Minuten in der Luft bleiben und bis auf 300 Meter Distanz ferngesteuert werden. Die leistungsfähigeren und auch deutlich teureren Modelle, ab 2000 Franken, können bei einer höheren Nutzlast einige Minuten länger in der Luft bleiben und haben eine Reichweite von 500 Metern und mehr. Dies entspricht etwa der Distanz Paradeplatz bis See. 

Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen unter 30 Kilogramm Gewicht benötigt man keine Bewilligung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Allerdings ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten. Diese verlangt unter anderem, «dass der ‹Pilot› jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat». Dies ist nicht immer gewährleistet. Viele Modelle lassen sich mit Videobrille steuern. Auch hierfür gibt es Regeln: «Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des Bazl erforderlich.»

Diese Regel kann umgangen werden, wenn man eine weitere Person zuzieht: «Innerhalb des Sichtbereiches des ‹Piloten› ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter ‹Operateur› den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der ‹Operateur› muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.»  Das Reglement erlaubt auch Luftaufnahmen. Diese sind zulässig, «sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.» Das heisst, es dürfen keine Personen erkennbar abgebildet werden. Ein weiterer Regelpunkt lautet: «Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.»

(*Namen der Redaktion bekannt)  

Quelle: Tagesanzeiger.ch/Newsnet

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Montag, 30. September 2013

Zimmerteilet kann Wohnung kosten


Louis Bremer hat seine Wohnung verloren, weil er sie am Wochenende über das Portal Airbnb untervermietet hat, ohne den Hausbesitzer zu informieren. Was ist passiert?

Seit kurzem ist das Mietzinsdepot zurück auf Louis Bremers (Name geändert) Konto. Formal ist die Sache damit für ihn erledigt. Bremer hat seine Wohnung verloren, weil er sie an Touristen vermittelt hat. Das ist eine Premiere: Weder dem Hauseigentümerverband noch dem Mieterverband oder der Schlichtungsstelle für Mietsachen ist ein anderer derartiger Fall bekannt. Aber das könnte erst der Anfang sein.

Bremer lebt in Zürich, arbeitete im letzten Sommer aber in Bern und suchte sich dort eine Bleibe als Wochenaufenthalter. «Die Wohnung war ein Schmuckstück», sagt er. «Mitten in der Altstadt, gleich bei der Zytglogge, mit Aussicht auf das andere Ufer der Aare.» Anfangs lieh er die Wohnung übers Wochenende ab und zu Freunden. «Alle waren begeistert.» Das brachte ihn erst auf die Idee. Im letzten September schrieb er die Wohnung das erste Mal im Internet aus – auf einem Portal namens Airbnb, das Privatunterkünfte weltweit vermittelt und Reisenden eine Alternative zu Hotels bietet. Jeder, der über ein leeres Zimmer oder eine vorübergehend ungenutzte Wohnung verfügt, kann sich so ein Zubrot verdienen – risikolos, denn Airbnb deckt Schäden bis 700 000 Euro. Das suggeriert zumindest das Portal. Dass sich die Nutzer selbst über die gesetzliche Lage vor Ort informieren müssen, steht nur im Kleingedruckten.

Anfangs vermietete Bremer seine Wohnung einmal im Monat, dann alle drei Wochen. Und gegen Ende Jahr hatte es ihn richtig gepackt. «Die Besucher waren nett, ich habe die unterschiedlichsten Leute kennen gelernt – und ich bekam immer gute Bewertungen», sagt Bremer. Gäste und Gastgeber bewerten sich auf dem Portal gegenseitig – eine Art Qualitätskontrolle. Auch der finanzielle Aspekt war attraktiv. «Die Einnahmen haben mit geholfen, meine beiden Wohnungen zu finanzieren.» Die 2-Zimmer-Altbauwohnung in Bern kostete knapp 1300 Franken. Den Besuchern überliess er sie für 100 Franken pro Nacht. «Damit bin ich nicht reich geworden, aber es half», sagt der Mittdreissiger.

Es lief so gut, dass er Anfang Jahr sogar seinen Auftritt aufpeppte. Airbnb bietet den Gastgebern die Möglichkeit, die Wohnung von einem professionellen Fotografen ablichten zu lassen – kostenlos. Das führt einerseits zu besseren Bildern. Andererseits sind diese Fotos mit dem Gütesiegel «verified» versehen – geprüft – und wirken so vertrauenswürdiger. Mitte Januar waren die neuen Fotos im Netz. Es waren deutlich mehr als bisher, und sie boten einen detaillierten Überblick zu Wohnung und Aussicht.

Genau das könnte Louis Bremer zum Verhängnis geworden sein. Im Februar erhielt er plötzlich die Kündigung – fristgerecht auf Ende Mai. Die Begründung: Er habe die Wohnung wiederholt untervermietet, ohne den Hauseigentümer informiert zu haben. «Der Besitzer war zutiefst enttäuscht. Er fühlte sich von mir hintergangen.» Dabei war Bremer nicht einmal bewusst, dass er ihn hätte informieren müssen. Es handelte sich ja im Prinzip um eine Art Besuch – ungeachtet dessen, dass er dafür etwas verlangte. «Und bei Airbnb war das nie ein Thema.» Noch im Dezember war Bremer an einer Veranstaltung gewesen, die Airbnb in Bern für Gastgeber organisiert hatte. Man habe sich ausgetauscht, über Probleme gesprochen. Nur: Die rechtliche Situation sei kein Thema gewesen.

Dabei dürften die meisten der rund 2000 Gastgeber in der Schweiz in einem Mietverhältnis leben – und sich demnach rechtlich in einer Grauzone bewegen, wenn sie ihre Wohnung auf Airbnb oder vergleichbaren Portalen ausschreiben. Die meisten Juristen sind sich einig, dass ein Airbnb-Gastgeber, der selbst zur Miete wohnt, rechtlich gesehen ein Untermietverhältnis mit dem Besucher eingeht. Und das Gesetz schreibt vor, dass ein solches Untermietverhältnis dem Hauseigentümer vorab gemeldet werden muss. Und zwar inklusive der Konditionen – also des Preises für die Übernachtung.

Der Preis ist wichtig, weil der Vermieter eine Untermiete im Normalfall nicht verbieten kann. Ausser, ihm entsteht dadurch ein Schaden – etwa, weil der Gastgeber für die Unterkunft zu viel verlangt. Ein Mieter darf laut Pavlo Stathakis, Rechtsanwalt beim Hauseigentümerverband, ohne die Zustimmung des Vermieters keinen Gewinn mit seiner Wohnung erzielen. Das sieht auch der Mieterverband so. Er fürchtet, die Wohnungsknappheit könnte sich verschärfen, wenn die Mieter anfangen, mit der Untervermietung von leer stehenden Zimmern oder Wohnungen an Touristen Geld zu verdienen.

Wann ein Gastgeber zu viel verlangt, ist aber unklar. In Zürich kosten die meisten Wohnungen für zwei auf Airbnb zwischen 80 und 150 Franken, ein Zimmer für eine Person gibt es für 50 bis 100 Franken. Verglichen mit herkömmlichen Unterkünften wie Hotels oder Ferienwohnungen, ist das günstig, gemessen an der Miete jedoch sind die Preise ziemlich hoch. 

Bremer verlangte für seine Wohnung 100 Franken pro Nacht. Bezahlt hat er dafür aber 1300 Franken im Monat – macht 45 Franken pro Nacht. Zwar kann ein Gastgeber einen Zuschlag verlangen für Umtriebe, fürs Mobiliar, fürs Putzen, für Internet und Fernsehen. Allenfalls fürs Frühstück. Doch selbst damit kommt man nicht auf 100 Franken. Viele Juristen (auch solche des Mieterverbands) beziffern den Zuschlag auf 20 Prozent – und stützen sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts zu einer normalen Untermietsituation.

Sicher ist das allerdings nicht. Weder, ob ein Mieter gegen das Gesetz verstösst, wenn er seine Wohnung über Airbnb untervermietet, ohne den Vermieter zu informieren, noch ob er zu viel dafür verlangt, wenn der Zuschlag höher als 20 Prozent liegt. Auch ob eine Kündigung ohne Vorwarnung gerechtfertigt ist, ist offen. Entscheiden müsste das nur ein Gericht. In diesem Fall wird es dazu allerdings nicht kommen. Bremer hat die Kündigung akzeptiert. Das Vertrauensverhältnis zum Vermieter sei dahin gewesen. Und ohne die Einkünfte aus der Untermiete wäre die Wohnung auf Dauer ohnehin zu teuer gewesen.

Als er sein Angebot vom Portal löschte, fragte ihn Airbnb automatisch nach den Gründen. Sechs Antworten standen zur Auswahl: ein Umzug, eine Pause, eine versehentliche Verdoppelung des Inserats, zu viel Aufwand, der Wechsel zu einem Konkurrenzportal und als Letztes: Ärger mit dem Vermieter. «Obwohl ich Letzteres angeklickt habe, hat sich Airbnb nie bei mir gemeldet», sagt Bremer. Das ärgert ihn immer noch. Airbnb wollte auch gegenüber dem TA keine Stellung nehmen. Weder zum konkreten Fall noch zur Frage, wie viele Gastgeber ihre Wohnung mit Verweis auf den Vermieter vom Portal nehmen. Trotzdem will Bremer seine Wohnung auch in Zukunft über Airbnb vermieten. Allerdings wird er beim nächsten Mal den Vermieter informieren. 

Quelle: Tages-Anzeiger 30.9.13

Montag, 19. August 2013

Das «Gummibärli» wird legalisiert

Der Mix Wodka Red Bull darf auf Barkarten angepriesen werden. Eine schädigende Wirkung solcher Mischgetränke konnte nicht nachgewiesen werden.

Heute noch strafbar: Barkeeper dürfen nach den geltenden Gesetzen Wodka und Red Bull nicht mischen.
 
Heute noch strafbar: Barkeeper dürfen nach den geltenden Gesetzen Wodka und Red Bull nicht mischen.


Wodka Red Bull ist in der Partyszene ein beliebter Longdrink. «Gummibärli» heisst dieses süss-alkoholische Mischgetränk im Volksmund. Das «Gummibärli» dürfte es aber gar nicht geben. Sein Ausschank ist nach schweizerischem Recht – im Gegensatz zur EU – nicht erlaubt. Der Grund ist ein Absatz in der Verordnung über die Speziallebensmittel des Bundes. Dort steht, dass Energy Drinks wie Red Bull oder ähnliche Getränke nicht mit Alkohol gemischt werden dürfen.
Ob das Getränk auch am Basler Klosterbergfest vom kommenden Wochenende verkauft wird, ist nun die Frage. «Mir wäre das neu, dass man das Getränk nicht verkaufen darf. Unser Getränkelieferant sagt, dass er an viele Stände Wodka und Red Bull liefert», sagt Angela Bryner, Gesamtkoordinatorin des Klosterbergfestes. In einem Merkblatt für Standbetreiber des Klosterbergfestes jedoch merkt der Gesundheitsschutz Basel-Stadt an, dass auf der Karte der Bars das Getränk nicht angepriesen werden darf.
Offenbar verleiht das «Gummibärli» der Fantasie der Standbetreiber Flügel. Die Bars greifen in die Trickkiste. Sie führen Wodka und Red Bull getrennt voneinander auf der Karte. «Wenn der Kunde es selbst mischt, liegt es in dessen Verantwortung. Strafbar ist das dann nicht», sagt Giulio Vögelin, Stellvertreter des Leiters des Lebensmittelinspektorats Basel-Stadt. Fehlbar machen würde sich hingegen der Barkeeper, wenn er das Getränk fertig gemixt dem Kunden überreicht. Er würde gegen das Lebensmittelgesetz verstossen und könnte verwarnt werden. Das ist den Betreibern von Discos und Bars bekannt. Stefanie Klär, Programmleiterin der Kuppel: «Wir bieten keinen Wodka Red Bull auf unserer Karte an.» Die Getränke sind aber separat voneinander erhältlich. Klär: «Wir hören immer wieder, dass unsere Gäste Wodka und Red Bull getrennt bestellen und selbst mischen.»

Neue Getränkeverordnung
Die Swiss Barkeeper Union rät ihren Mitgliedern davon ab, das Mischgetränk auf der Karte anzupreisen. «In der Praxis ist es aber so, dass jeder Barkeeper Wodka Red Bull serviert. Auch an Jugendfesten wird der Drink stark nachgefragt», sagt Präsidentin Kathrin Leisi. 
Mit dieser «merkwürdigen» Regelung, wie sie Vögelin nennt, ist es voraussichtlich im Herbst vorbei. Die Energy Drinks sollen aus der Verordnung über Speziallebensmittel gestrichen und in die Verordnung über alkoholfreie Getränke überführt werden. Darüber wird das Parlament in Bern in der Herbstsession entscheiden. «Die Kennzeichnung ‹nicht mit Alkohol mischen› könnte dann hinfällig werden», sagt Vögelin. Für die Barkeeper und Standbetreiber von Festen wird das bedeuten, dass sie den Drink ganz legal anpreisen und verkaufen dürfen.
Red Bull prescht vor
Grosse Probleme bereitet der aktuelle gesetzliche Passus den Lebensmittelkontrolleuren in der Region nicht. «Wir hatten in den letzten Jahren kaum Probleme damit und nur selten festgestellt, dass ein solcher Drink den Kunden bereits fertig gemischt verkauft wurde», sagt Vögelin.
Im Baselbiet werden die Getränkekarten bei einer Inspektion auf Drinks wie Wodka Red Bull kontrolliert. «Das ist aber kein Schwerpunktthema», sagt Rainer Fretz-Männel, stellvertretender Kantonschemiker des Kantons Baselland. Auch hier werden an die Betreiber von Festwirtschaften Merkblätter abgegeben, wie sie den Umgang mit Wodka Red Bull handhaben müssen.
Den Hinweis «nicht mit Alkohol mischen» bereits gestrichen hat der Energy-Drink-Hersteller Red Bull. Der Aufdruck findet sich nicht mehr auf den Dosen, obwohl sie in der Schweiz hergestellt werden. Bei Coop, der das Getränk im Sortiment hat, löst das Erstaunen aus. «Es muss sich dabei um eine Ausnahme handeln. Das hängt wohl mit ­einer Aktion zusammen, die wir vor Kurzem im Angebot hatten und die für den EU-Raum produziert worden ist», sagt Mediensprecher Urs Meier.

Ausländisches Recht
Interessant ist, dass auf sämtlichen anderen Energy Drinks der Aufdruck, «Nicht mit Alkohol mischen» vorhanden ist. So zum Beispiel auf den Produkten von Coop Prix Garantie, M-Budget der Migros oder dem ok.-Energy-Drink der Kioskbetreiberin Valora. Das Fehlen des Hinweises auf Red-Bull-Dosen beantwortet der Mediensprecher von Red Bull Schweiz, der namentlich nicht genannt werden will, mit dem Inkrafttreten einer «Allgemeinverfügung» des Bundesamts für Gesundheit. «Die ist für unsere Produkte in der Schweiz anwendbar. Seit deren Erlass muss der Hinweis ‹Nicht mit Alkohol mischen› nicht mehr erwähnt werden. Dies im Einklang mit den Etikettierungsvorschriften auf EU-Ebene.»

Laut Bundesamt für Gesundheit ist es zulässig, weil es sich um das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip handle. Mediensprecherin Eva van Beek: «Schweizer Hersteller dürfen nach ausländischem Recht produzieren und deshalb kann davon ausgegangen werden, dass dieser Hinweis nicht länger angebracht ist.» Das heisse also, wenn das in der Schweiz hergestellte Red Bull nach den gleichen Standards wie Red Bull im europäischen Raum produziert ist, braucht es den Hinweis nicht.

Weniger spüren, mehr trinken
Für den Verkauf von Wodka Red Bull ist das wohl fördernd, wenn der angstmachende Hinweis fehlt. Zwar bewirbt Red Bull das Produkt nicht als Mixgetränk mit Alkohol. Der Mediensprecher: «Manche Konsumenten mischen es jedoch gerne mit verschiedenen alkoholischen Getränken.»
Eine schädigende Wirkung solcher Mischgetränke könne nicht nachgewiesen werden. Aber eventuell, dass sie in grösseren Mengen konsumiert werden. Martin Jordan, Mediensprecher des Universitätsspitals Basel-Stadt: «Der Energy Drink wirkt aufputschend, wohingegen der Alkohol eine ermüdende Wirkung hat. Das kann dazu führen, dass der Konsument die Wirkung des Alkohols nicht spürt und mehr trinkt.»

Quelle: TA-Online / Basler Zeitung 19.8.13

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